Pflichtteil

Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Erbe, selbst wenn ein Testament sie ausschließt. In meiner Kanzlei in 8045 Graz berate ich Sie umfassend zu Ihren rechtlichen Ansprüchen oder zur Abwehr unberechtigter Forderungen. Mit über 30 Jahren Erfahrung im Erbrecht sorge ich für eine faire Lösung und vertrete Ihre Interessen im Verlassenschaftsverfahren kompetent, menschlich und zielgerichtet.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

In Österreich haben vor allem Kinder und Ehepartner oder eingetragene Partner einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser beträgt in der Regel die Hälfte dessen, was der Person nach der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte. Als Expertin in Graz prüfe ich für Sie genau, ob ein Anspruch besteht und in welcher Höhe dieser geltend gemacht werden kann. Dabei berücksichtige ich alle familiären Verhältnisse und sorge für eine rechtssichere Klärung Ihrer Position.

Die korrekte Berechnung der Forderung

Die Basis für den Pflichtteil bildet der Wert des gesamten Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes. Zur Ermittlung dieses Wertes ist oft ein genaues Inventar notwendig, das alle Vermögenswerte und Schulden auflistet. Ich unterstütze Sie dabei, versteckte Vermögenswerte aufzuspüren und Bewertungen kritisch zu hinterfragen. Durch meine langjährige Praxis in über 700 Fällen erkenne ich schnell Fehler in Berechnungen und stelle sicher, dass Sie Ihren gerechten Anteil erhalten.

Fristen und rechtliche Durchsetzung

Pflichtteilsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Todesfalls und des Testaments. Daher ist schnelles Handeln oft entscheidend, um Rechte nicht zu verlieren. In Graz begleite ich Sie bei der schriftlichen Geltendmachung gegenüber den Erben oder vertrete Sie im gerichtlichen Verfahren. Mein Fokus liegt dabei stets auf einer effizienten Lösung, um langwierige Prozesse zu vermeiden und den Familienfrieden so weit wie möglich zu bewahren.

Schenkungen zu Lebzeiten berücksichtigen

Oft versuchen Erblasser, das Erbe durch Schenkungen zu Lebzeiten zu verringern. Solche Vorempfänge können jedoch die Höhe des Pflichtteils beeinflussen und müssen unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden. Dies bezeichnet man als Schenkungspflichtteil. Ich analysiere für Sie alle relevanten Transaktionen der letzten Jahre und berechne, ob diese Schenkungen den Pflichtteil erhöhen. So verhindere ich, dass pflichtteilsberechtigte Personen durch Umgehungshandlungen benachteiligt werden und sorge für einen gerechten Ausgleich.

FAQ zum Thema

Pflichtteil

Wie hoch ist der gesetzliche Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Wenn einem Kind beispielsweise nach der gesetzlichen Erbfolge ein Drittel des Erbes zugestanden hätte, beläuft sich der Pflichtteil auf ein Sechstel des gesamten reinen Nachlasswertes.
Ein Entzug des Pflichtteils, die sogenannte Enterbung, ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Dazu zählen beispielsweise schwere Straftaten gegen den Erblasser oder eine gröbliche Verletzung der familienrechtlichen Pflichten. Ich prüfe für Sie, ob solche Gründe im Einzelfall vorliegen.
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers und ist ab diesem Zeitpunkt verzinst. Die Auszahlung kann jedoch erst nach der Einantwortung gefordert werden. Unter bestimmten Umständen ist eine Stundung des Pflichtteils möglich, wenn die sofortige Zahlung die Erben vor wirtschaftliche Schwierigkeiten stellen würde.
Enkelkinder haben nur dann einen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn ihre eigenen Eltern, also die Kinder des Erblassers, bereits verstorben sind oder auf ihr Erbe verzichtet haben. In diesem Fall treten sie in die Rechtsposition ihrer Eltern ein.
Schenkungen an Personen, die nicht pflichtteilsberechtigt sind, werden bei der Berechnung berücksichtigt, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod erfolgten. Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen können zeitlich unbefristet zur Erhöhung des Pflichtteils herangezogen werden.

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